Artikel 25
Ausnahmen von den spezifischen Anforderungen für signifikante Referenzwerte
Die zuständige Behörde kann entscheiden, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts dennoch eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben c, d und e, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Anforderungen anwendet, wenn sie der Ansicht ist, dass dies unter Berücksichtigung der Art oder der Auswirkungen der Referenzwerte oder der Größe des Administrators angemessen wäre. In ihrer Einschätzung berücksichtigt die zuständige Behörde auf der Grundlage der vom Administrator bereitgestellten Informationen folgende Kriterien:
die Manipulationsanfälligkeit des Referenzwerts;
die Art der Eingabedaten;
den Umfang der Interessenkonflikte;
den Ermessensspielraum des Administrators;
die Auswirkungen des Referenzwerts auf die Märkte;
die Art, den Umfang und die Komplexität der Bereitstellung des Referenzwerts;
die Bedeutung des Referenzwerts für die Finanzstabilität;
den Wert der Finanzinstrumente, Finanzkontrakte oder Investmentfonds, bei denen dieser Referenzwert als Bezugsgrundlage dient;
die Größe, Organisationsform oder Struktur des Administrators.
Die ESMA legt der Kommission bis zum 1. April 2017 die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Die ESMA legt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. April 2017 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.