Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 23 - Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert

Artikel 23

Pflicht zu Beiträgen zu einem kritischen Referenzwert

(1)  
Dieser Artikel findet Anwendung auf kritische Referenzwerte, die auf Eingaben von Kontributoren beruhen, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt.
(2)  
Der Administrator eines oder mehrerer kritischer Referenzwerte reicht bei seiner zuständigen Behörde alle zwei Jahre eine Einschätzung ein, ob jeder von ihm bereitgestellte kritische Referenzwert zur Messung des zugrunde liegenden Marktes oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität geeignet ist.
(3)  
Beabsichtigt ein beaufsichtigter Kontributor eines kritischen Referenzwerts, den Beitrag von Eingabedaten einzustellen, so benachrichtigt er umgehend schriftlich den Administrator. Der Administrator benachrichtigt daraufhin unverzüglich seine zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde des Administrators des kritischen Referenzwerts unterrichtet unverzüglich die für diesen beaufsichtigten Kontributor zuständige Behörde und gegebenenfalls die ESMA. Der Administrator unterbreitet seiner zuständigen Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch 14 Tage nach der Benachrichtigung des beaufsichtigten Kontributors eine Einschätzung der Folgen für die Eignung des kritischen Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrundeliegenden wirtschaftlichen Realität.

(4)  
Nach Eingang der in den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Einschätzung unterrichtet die zuständige Behörde des Administrators gegebenenfalls unverzüglich die ESMA oder das nach Artikel 46 eingerichtete Kollegium und nimmt auf der Grundlage dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung der Eignung des Referenzwerts zur Messung des zugrunde liegenden Marktes beziehungsweise der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität vor, wobei das von dem Administrator nach Artikel 28 Absatz 1 zu befolgende Verfahren für die Einstellung eines Referenzwerts zu berücksichtigen ist.
(5)  
Ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde von der Absicht eines Kontributors, keine Eingabedaten mehr beizutragen, benachrichtigt wird, bis dem Zeitpunkt, an dem die Einschätzung gemäß Absatz 4 abgeschlossen ist, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, die Kontributoren, die eine Benachrichtigung gemäß Absatz 3 abgegeben haben, auf jeden Fall für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen zu verpflichten, weiterhin Eingabedaten beizutragen, ohne die beaufsichtigten Unternehmen zum Handel oder zur Zusage zum Handel zu verpflichten.
(6)  

Ist die zuständige Behörde nach dem in Absatz 5 genannten Zeitraum auf der Grundlage ihrer eigenen Einschätzung gemäß Absatz 4 der Ansicht, dass die Repräsentativität eines kritischen Referenzwerts gefährdet wird, erhält sie folgende Befugnisse:

a) 

Sie darf von den gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels ausgewählten beaufsichtigten Unternehmen, einschließlich derjenigen, die noch nicht als Kontributor zu dem jeweiligen kritischen Referenzwert beitragen, verlangen, dass sie in Einklang mit der Methodik des Administrators, dem Verhaltenskodex nach Artikel 15 und anderen Regeln Eingabedaten für den Administrator beitragen. Eine solche Anforderung besteht während eines angemessenen Zeitraums, der zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die ursprüngliche Entscheidung über eine Beitragspflicht nach Absatz 5 getroffen wurde, bzw. für diejenigen Unternehmen, bei denen es sich noch nicht um Kontributoren handelt, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über eine Beitragspflicht getroffen wird, nicht überschreiten darf.

b) 

Sie darf nach einer Überprüfung der gemäß Buchstabe a dieses Absatzes erlassenen Maßnahmen gemäß Absatz 9 den Zeitraum für die Erbringung von Pflichtbeiträgen um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern, jedoch um nicht mehr als zwölf Monate.

c) 

Sie darf festlegen, in welcher Form und bis zu welchem Zeitpunkt die Eingabedaten beizutragen sind, ohne dass damit den beaufsichtigten Unternehmen eine Verpflichtung zum Handel oder zur Zusage zum Handel auferlegt wird.

d) 

Sie darf den Administrator verpflichten, die Methodik, den in Artikel 15 genannten Verhaltenskodex oder andere Regeln des kritischen Referenzwerts zu ändern.

Die Beitragspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.

(7)  
Die beaufsichtigten Unternehmen, die gemäß Absatz 6 zu Beiträgen verpflichtet sind, werden von der zuständigen Behörde des Administrators mit Unterstützung der zuständigen Behörden der beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage des Umfangs der tatsächlichen und potenziellen Beteiligung der beaufsichtigten Unternehmen an dem Markt, den der Referenzwert messen soll, ausgewählt.
(8)  
Die zuständige Behörde eines beaufsichtigten Kontributors, der durch Maßnahmen gemäß Absatz 6 Buchstabe a, b oder c zu Beiträgen zu einem Referenzwert verpflichtet wurde, arbeitet mit der zuständigen Behörde des Administrators bei der Durchsetzung derartiger Maßnahmen zusammen.
(9)  

Bis zum Ablauf des in Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Zeitraums überprüft die zuständige Behörde des Administrators die nach Absatz 6 erlassenen Maßnahmen. Sie widerruft die jeweiligen Maßnahmen, wenn sie der Auffassung ist, dass

a) 

die Kontributoren im Fall der Aufhebung der Maßnahme mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten beitragen würden, was mindestens durch Folgendes nachgewiesen wird:

i) 

schriftliche Verpflichtung der Kontributoren gegenüber dem Administrator und der zuständigen Behörde, mindestens noch ein Jahr lang Eingabedaten zu dem kritischen Referenzwert beizutragen, wenn die Maßnahme aufgehoben wird;

ii) 

schriftlicher Bericht des Administrators an die zuständige Behörde, der die Einschätzung belegt, dass der Fortbestand des kritischen Referenzwerts nach Aufhebung der Beitragspflicht gewährleistet werden kann;

b) 

der Referenzwert weiterhin bereitgestellt werden kann, nachdem die Kontributoren, die verpflichtet sind, Eingabedaten beizutragen, die Beiträge eingestellt haben;

c) 

ein akzeptabler Referenzwert-Ersatz zur Verfügung steht und die Nutzer des kritischen Referenzwerts zu minimalen Kosten auf diesen Ersatz umstellen können, was mindestens durch einen schriftlichen Bericht des Administrators belegt wird, der Einzelheiten zu den Mitteln und Wegen der Umstellung auf einen Referenzwert-Ersatz und zu den Umstellungsmöglichkeiten und -kosten der Referenzwert-Nutzer enthält, oder

d) 

keine geeigneten alternativen Kontributoren bestimmt werden können und die Einstellung der Beiträge der entsprechenden beaufsichtigten Unternehmen den Referenzwert so weit schwächen würde, dass er eingestellt werden müsste.

(10)  
Falls die Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts eingestellt wird, trägt jeder beaufsichtigte Kontributor zu diesem Referenzwert Eingabedaten während eines Zeitraums bei, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird, aber den in Absatz 6 Unterabsatz 2 festgesetzten Zeitraum von höchstens 5 Jahren nicht übersteigt.
(11)  
Verstößt ein Kontributor gegen die Anforderungen des Absatzes 6, benachrichtigt der Administrator die jeweils zuständige Behörde so bald wie angemessenerweise möglich.
(12)  
Ist ein Referenzwert gemäß dem Verfahren des Artikels 20 Absätze 2, 3, 4 und 5 als ein kritischer Referenzwert anerkannt, ist die zuständige Behörde des Administrators befugt, nur beaufsichtigte Kontributoren, die in ihrem Mitgliedstaat angesiedelt sind, zum Beitragen von Eingabedaten gemäß Absatz 5 und Absatz 6 Buchstaben a, b und c dieses Artikels zu verpflichten.