Artikel 21
Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts
Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:
seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und
innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:
der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder
die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.
Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts nicht einstellen.
Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde
die ESMA und das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten;
innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.
Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde nicht einstellen.
Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis
die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,
die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder
der Referenzwert kein kritischer Referenzwert mehr ist.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.
Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.