Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
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Artikel 21 - Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts

Artikel 21

Pflicht zur Verwaltung eines kritischen Referenzwerts

(1)  

Beabsichtigt der Administrator eines kritischen Referenzwerts, dessen Bereitstellung einzustellen, muss er:

a) 

seine zuständige Behörde unverzüglich benachrichtigen und

b) 

innerhalb von vier Wochen nach einer derartigen Benachrichtigung eine Einschätzung vorlegen, wie:

i) 

der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder

ii) 

die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts nicht einstellen.

(2)  

Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Einschätzung des Administrators des Referenzwerts muss die zuständige Behörde

a) 

die ESMA und das gemäß Artikel 46 errichtete Kollegium unterrichten;

b) 

innerhalb von vier Wochen nach Eingang dieser Einschätzung eine eigene Einschätzung vornehmen, wie der Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts einzustellen ist, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.

Während des in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Zeitraums darf der Administrator die Bereitstellung des Referenzwerts ohne die schriftliche Zustimmung der ESMA oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde nicht einstellen.

(3)  

Nach Vornahme der Einschätzung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist die zuständige Behörde befugt, den Administrator dazu zu verpflichten, die Veröffentlichung des Referenzwerts fortzusetzen, bis

a) 

die Bereitstellung des Referenzwerts auf einen neuen Administrator übertragen worden ist,

b) 

die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann oder

c) 

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 beträgt der Zeitraum, für den die zuständige Behörde den Administrator dazu verpflichten kann, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen, höchstens 12 Monate.

Bis zum Ende dieses Zeitraums überprüft die zuständige Behörde ihren Beschluss, den Administrator dazu zu verpflichten, den Referenzwert weiterhin zu veröffentlichen. Die zuständige Behörde kann diesen Zeitraum nötigenfalls um einen angemessenen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten verlängern. Die Pflicht zur Verwaltung darf nicht länger als 5 Jahre bestehen.

(4)  
Unbeschadet des Absatzes 1 nimmt die zuständige Behörde, falls der Administrator eines kritischen Referenzwerts aufgrund eines Insolvenzverfahrens abgewickelt werden soll, eine Einschätzung vor, ob und wie dieser kritische Referenzwert auf einen neuen Administrator zu übertragen ist oder wie die Bereitstellung des Referenzwerts auf geordnete Weise eingestellt werden kann, wobei das Verfahren des Artikels 28 Absatz 1 zu berücksichtigen ist.
(5)  
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Vornahme der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Einschätzung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Oktober 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu die vorliegende Verordnung durch Erlass der technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.