Artikel 45
Hauptziel der Beaufsichtigung
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist es, die Rechte von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu schützen und die Stabilität und Solidität der EbAV sicherzustellen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Mittel sowie das einschlägige Fachwissen, die Kapazität und das Mandat verfügen, um das Hauptziel der Beaufsichtigung gemäß Absatz 1 zu erreichen.