Artikel 47
Allgemeine Aufsichtsgrundsätze
(1) Die Beaufsichtigung von EbAV obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beaufsichtigung auf der Grundlage eines vorausschauenden, risikobasierten Ansatzes erfolgt.
(3) Die Beaufsichtigung der EbAV erfolgt in Form einer geeigneten Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Vor-Ort-Prüfungen.
(4) Die Aufsichtsbefugnisse sind rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen ist.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden in gebührender Weise berücksichtigen, wie sich ihre Maßnahmen auf die Stabilität der Finanzsysteme in der Union, insbesondere in Krisensituationen, auswirken können.