Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 46 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 46

Umfang der Beaufsichtigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:

a)

Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit;

b)

versicherungstechnische Rückstellungen;

c)

Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen;

d)

aufsichtsrechtliche Eigenmittel;

e)

verfügbare Solvabilitätsspanne;

f)

geforderte Solvabilitätsspanne;

g)

Anlagevorschriften;

h)

Vermögensverwaltung;

i)

Unternehmensführungssystem und

j)

Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern.