Artikel 46
Umfang der Beaufsichtigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
a) |
Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit; |
b) |
versicherungstechnische Rückstellungen; |
c) |
Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen; |
d) |
aufsichtsrechtliche Eigenmittel; |
e) |
verfügbare Solvabilitätsspanne; |
f) |
geforderte Solvabilitätsspanne; |
g) |
Anlagevorschriften; |
h) |
Vermögensverwaltung; |
i) |
Unternehmensführungssystem und |
j) |
Auskunftspflicht gegenüber den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern. |