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Erwägungsgründe

RICHTLINIE (EU) 2016/2341 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. Dezember 2016

über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53, Artikel 62 und Artikel 114 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2)

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist mehrfach in wesentlichen Punkten (4) geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Im Binnenmarkt sollten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) die Möglichkeit haben, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten auszuüben, und ein hohes Maß an Schutz und Sicherheit für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme gewährleisten.

(3)

Diese Richtlinie zielt auf eine Mindestharmonisierung ab und sollte die Mitgliedstaaten daher nicht daran hindern, strengere Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen, um Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger betrieblicher Altersversorgungssysteme zu schützen, sofern diese Bestimmungen mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen. Diese Richtlinie erstreckt sich nicht auf Fragen des nationalen Sozial-, Arbeits-, Steuer- oder Vertragsrechts oder auf die Angemessenheit der Altersversorgung in den Mitgliedstaaten.

(4)

Um die Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten noch mehr zu erleichtern, soll mit dieser Richtlinie für eine gute Unternehmensführung, die Bereitstellung von Informationen für Versorgungsanwärter sowie die Transparenz und die Sicherheit der betrieblichen Altersversorgung gesorgt werden.

(5)

Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) sollten bei ihrer Tätigkeit die unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen und die Organisationsweise der EbAV unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festlegen.

(6)

Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem unionsweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Ein echter Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung ist nach wie vor ein entscheidender Faktor für Wirtschaftswachstum und Arbeitsplatzschaffung in der Union sowie für die Bewältigung der Herausforderungen einer alternden Gesellschaft. Diese Richtlinie aus dem Jahr 2003 wurde nicht so grundlegend geändert, dass für EbAV ein modernes, risikobasiertes Unternehmensführungssystem eingeführt wurde. Eine angemessene Regulierung und Beaufsichtigung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bleiben auch in Zukunft von großer Bedeutung für die Entwicklung einer sicheren und verlässlichen betrieblichen Altersversorgung in allen Mitgliedstaaten.

(7)

Grundsätzlich sollten die EbAV, falls angezeigt, berücksichtigen, dass in den betrieblichen Altersversorgungssystemen das Gleichgewicht zwischen den Generationen gewahrt wird, indem sie eine ausgewogene Verteilung der Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen anstreben.

(8)

Es sind geeignete Maßnahmen erforderlich, um ergänzende private Altersversorgungssysteme, wie etwa betriebliche Altersversorgungssysteme, weiter zu verbessern. Das ist deshalb wichtig, weil die Systeme der sozialen Sicherheit immer stärker unter Druck geraten, sodass man sich zunehmend auf betriebliche Altersversorgungen als Ergänzung zu anderen Altersversorgungsmaßnahmen verlässt. Die EbAV spielen eine wichtige Rolle für die langfristige Finanzierung der Wirtschaft der Union und für die Bereitstellung gesicherter Altersversorgungsleistungen. Sie sind ein wichtiger Teil der Wirtschaft der Union; sie verwalten Vermögenswerte im Wert von 2,5 Bio. EUR für etwa 75 Mio. Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger. Die betriebliche Altersversorgung sollte verbessert werden, ohne jedoch die grundlegende Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung der europäischen Sozialmodelle stehen sollte, in Frage zu stellen.

(9)

Angesichts der demografischen Entwicklungen in der Union und der Lage der nationalen Haushalte stellt die betriebliche Altersversorgung eine wertvolle Ergänzung zu den Rentensystemen der Sozialversicherung dar. Zu einem stabilen Rentensystem gehören unterschiedliche Produkte, vielfältige Einrichtungen sowie effektive und effiziente Aufsichtsmethoden.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitnehmer vor Altersarmut schützen und eine zusätzliche Altersversorgung, die an Arbeitsverhältnisse geknüpft ist, als Ergänzung zu staatlichen Renten fördern.

(11)

Diese Richtlinie trägt den Grundrechten und Grundsätzen Rechnung, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt werden, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf Eigentum, dem Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen sowie dem Anspruch auf ein hohes Verbraucherschutzniveau, vor allem durch Gewährleistung eines höheren Maßes an Transparenz im Bereich der Altersversorgung, durch eine fundierte persönliche Finanz- und Altersvorsorgeplanung sowie durch die Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen. Diese Richtlinie ist im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umzusetzen.

(12)

Insbesondere eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV und der grenzüberschreitenden Übertragung von Altersversorgungssystemen — durch die Präzisierung der einschlägigen Verfahren und den Abbau unnötiger Hindernisse — könnte für die betroffenen Unternehmen und ihre Beschäftigten — unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie arbeiten — von Vorteil sein, da die Verwaltung der bereitgestellten Altersversorgungsleistungen zentralisiert würde.

(13)

Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats erfolgen, die für die Beziehung zwischen dem Unternehmen, das das Altersversorgungssystem anbietet (im Folgenden „Trägerunternehmen“) und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern maßgeblich sind. Die grenzüberschreitende Tätigkeit und die grenzüberschreitende Übertragung von Alters-versorgungssystemen unterscheiden sich voneinander und sollten durch unterschiedliche Bestimmungen geregelt werden. Wenn eine grenzüberschreitende Übertragung eines Altersversorgungssystems eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach sich zieht, sollten die Bestimmungen für grenzüberschreitende Tätigkeiten Anwendung finden.

(14)

Wenn das Trägerunternehmen und die EbAV im selben Mitgliedstaat ansässig sind, begründet der Umstand, dass Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger eines Altersversorgungssystems ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, für sich genommen keine grenzüberschreitende Tätigkeit.

(15)

Die Mitgliedstaaten sollten berücksichtigen, dass die Rentenanwartschaften von Arbeitnehmern, die befristet in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden, geschützt werden müssen.

(16)

Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG ist die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgrund der Unterschiede in den nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt geblieben. Außerdem bestehen noch erhebliche aufsichtsrechtliche Barrieren, die es für EbAV kostspieliger machen, Altersversorgungssysteme grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessert werden. Das ist umso wichtiger, als Langlebigkeits- und Marktrisiken zunehmend von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern statt von den EbAV oder dem Trägerunternehmen getragen werden. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden.

(17)

Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für alle zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine solide, umsichtige und effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.

(18)

Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen. EbAV, die einzig zu diesem Zweck tätig sind, sollte die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit ermöglicht werden, vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften und ungeachtet dessen, ob solche EbAV als juristische Personen angesehen werden.

(19)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung, welche Rolle den einzelnen drei Säulen der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zukommt, zuständig sein. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsunternehmen, zuständig sein. Diese Richtlinie soll dieses Vorrecht der Mitgliedstaaten nicht in Frage stellen, sondern die Mitgliedstaaten im Gegenteil dazu anhalten, eine angemessene, sichere und tragfähige betriebliche Altersversorgung aufzubauen, und die grenzüberschreitende Tätigkeit erleichtern.

(20)

Angesichts der Tatsache, dass die betriebliche Altersversorgung noch verbessert werden muss, sollte die Kommission für einen beträchtlichen Mehrwert auf Unionsebene sorgen, indem sie weitere Schritte unternimmt, um die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern bei der Verbesserung von Altersversorgungssystemen der zweiten Säule zu unterstützen, und indem sie eine Gruppe hochrangiger Sachverständiger einsetzt, die die Altersversorgung der zweiten Säule in den Mitgliedstaaten stärkt; dazu gehört auch — insbesondere mit Blick auf grenzüberschreitende Tätigkeiten — die Förderung des Austauschs über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten.

(21)

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an EbAV sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können EbAV auf der Grundlage von Vereinbarungen mit Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer EbAV werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige einer EbAV nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Sozial- und Arbeitsrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt sind.

(22)

Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Einrichtungen ausgenommen werden, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben, die bereits auf Unionsebene koordiniert werden. Die Besonderheit von EbAV, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, sollte jedoch berücksichtigt werden.

(23)

Einrichtungen, die im Rahmen obligatorischer Sozialversicherungssysteme nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung tätig sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(24)

Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Union gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch derartige Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass die Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere regulierte Finanzinstitute zu erweitern.

(25)

Da es Ziel der EbAV ist, die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu gewährleisten, sollten die Altersversorgungsleistungen der EbAV in der Regel in der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, in Zahlungen eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer Kombination hieraus bestehen.

(26)

Es ist wichtig sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen.

(27)

Dadurch, dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärtern betreiben, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszunehmen, kann die Aufsicht in diesen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser EbAV beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios Vermögensverwalter zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind, und Verwahrer oder Verwahrstellen zu beauftragen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen ordnungsgemäß zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten bei EbAV, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt mehr als 15 Versorgungsanwärtern betreiben, in jedem Fall gewisse Bestimmungen über Anlagevorschriften und das Unternehmensführungssystem anwenden.

(28)

Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.

(29)

Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.

(30)

Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens sind die Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl ihren Arbeitsplatz als auch ihre erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen dem Trägerunternehmen und der EbAV gewährleistet sein, und es müssen mittels Aufsichtsstandards Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden. Bei der Festlegung dieser Vorkehrungen sollte berücksichtigt werden, dass die EbAV Zugang zu Altersversorgungs-Sicherungssystemen oder ähnlichen Mechanismen haben, die die erworbenen individuellen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vor einem Ausfallrisiko des Trägerunternehmens schützen.

(31)

Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die EbAV selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung derartiger EbAV zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, EbAV zu verwalten.

(32)

EbAV sind Altersversorgungseinrichtungen mit einem sozialen Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen. Sie sind für die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfüllen, wobei sie nationalen Vorschriften und Gepflogenheiten Rechnung tragen sollten. Diese Einrichtungen sollten jedoch nicht wie reine Finanzdienstleister behandelt werden. Ihre soziale Funktion und die Dreiecksbeziehung zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und der EbAV sollten in angemessener Weise anerkannt und als grundlegende Prinzipien dieser Richtlinie gestärkt werden.

(33)

Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner Versorgungs-anwärter bestehen, deren Vermögenswerte von den Vermögenswerten der EbAV getrennt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, jeden Pensionsfonds als gesondertes Altersversorgungssystem im Sinne dieser Richtlinie zu betrachten.

(34)

Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der EbAV. Wenn eine EbAV jedoch ein Altersversorgungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.

(35)

Unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Organisation der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die EbAV die Möglichkeit haben, ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten zu erbringen, sobald ihnen die Zulassung durch die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats erteilt wurde. Es sollte den EbAV erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort in einem beliebigen anderen Mitgliedstaat zu akzeptieren und Altersversorgungssysteme mit Versorgungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für derartige EbAV führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern.

(36)

Das Recht einer EbAV mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, sollte nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betrieblichen Altersversorgungssysteme von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften. Der Anwendungsbereich der Aufsichtsvorschriften sollte präzisiert werden, damit für die grenzüberschreitenden Tätigkeiten der EbAV Rechtssicherheit gewährleistet ist.

(37)

EbAV sollten Altersversorgungssysteme innerhalb der Union grenzüberschreitend auf andere EbAV übertragen können, um eine unionsweite Organisation der betrieblichen Altersversorgung zu erleichtern. Die Übertragung sollte von der Genehmigung durch die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der übernehmenden EbAV abhängig sein, nachdem diese zuständige Behörde die Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der das Versorgungssystem übertragenden EbAV erhalten hat. Die Übertragung und die Übertragungsbedingungen sollten der vorherigen Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter unterliegen, wie zum Beispiel der Treuhänder eines auf einem Treuhandfonds beruhenden Systems.

(38)

Bei der teilweisen Übertragung eines Altersversorgungssystems sollte für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sowohl des übertragenen als auch des verbleibenden Teils des Altersversorgungssystems und für den angemessenen Schutz der Rechte sämtlicher Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nach der Übertragung gesorgt werden, indem sowohl die übertragende als auch die übernehmende EbAV verpflichtet werden, für ausreichende und angemessene Vermögenswerte zu sorgen, damit die versicherungstechnischen Rückstellungen für den übertragenen und für den verbleibenden Teil des Systems abgedeckt sind.

(39)

Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPA auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse Informationen von den zuständigen Behörden einholen. Außerdem sollte die EIOPA bei einer vollständigen oder teilweisen grenzüberschreitenden Übertragung eines Altersversorgungssystems vermittelnd auftreten können, wenn Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen zuständigen Behörden bestehen.

(40)

Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen sowohl kurz- als auch langfristig erfüllt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von einem Versicherungsmathematiker oder einem anderen anerkannten Fachmann in diesem Bereich testiert werden. Die Höchstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen nationalen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen sollte einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann, und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben. Die versicherungsmathematische Funktion sollte von Personen wahrgenommen werden, die über versicherungs- und finanzmathematische Kenntnisse verfügen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Risiken bei Tätigkeiten der EbAV entsprechen, und ihre einschlägigen Erfahrungen mit geltenden fachlichen Qualifikationen oder sonstigen Standards nachweisen können.

(41)

Die von den EbAV gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

(42)

Es sollten ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangt werden, um die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems zu schützen, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird.

(43)

Im Interesse vergleichbarer Wettbewerbsbedingungen für im Inland und grenzüberschreitend tätige EbAV sollten die Mitgliedstaaten den Finanzierungsvorschriften sowohl für im Inland als auch für grenzüberschreitend tätige EbAV Rechnung tragen.

(44)

In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die EbAV selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die EbAV die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen sollten die betreffenden EbAV über Eigenmittel verfügen, die auf dem Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Risikokapitals beruhen.

(45)

EbAV sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der EbAV befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die EbAV außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Daher ist eine wirksame Aufsicht erforderlich sowie ein Ansatz bei den Anlagevorschriften, der den EbAV eine ausreichende Flexibilität einräumt, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichtet, nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen EbAV abgestimmte Anlagepolitik.

(46)

Durch die Festlegung des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von EbAV sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

(47)

Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den EbAV mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen sollten jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt.

(48)

Mit dieser Richtlinie sollte dafür gesorgt werden, dass die EbAV über ein angemessenes Maß an Investitionsfreiheit verfügen. Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die EbAV in der Lage, innerhalb bestimmter durch den Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gesetzter Grenzen in nicht liquide Vermögenswerte wie Aktien sowie in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen multilateraler (MTF) oder organisierter (OTF) Handelssysteme gehandelt werden, zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien in anderen Währungen als denen ihrer Verbindlichkeiten und in andere Instrumente mit langfristigem wirtschaftlichen Profil, die nicht an geregelten Märkten oder im Rahmen von MTF oder OTF gehandelt werden, sollten deshalb — im Einklang mit dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht, damit die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger geschützt werden — nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

(49)

Die Auffassungen darüber, was unter Instrumenten mit langfristigem wirtschaftlichem Profil zu verstehen ist, gehen weit auseinander. Bei diesen Instrumenten handelt es sich um nicht übertragbare Wertpapiere, die somit auch keinen Zugang zur Liquidität von Sekundärmärkten haben. Sie erfordern häufig die Bindung für eine feste Laufzeit, was ihre Marktfähigkeit einschränkt und ihnen sollten unter anderem Beteiligungen und Schuldtitel von und Darlehen an nicht börsennotierten Unternehmen zugerechnet werden. Zu den nicht börsennotierten Unternehmen zählen auch Infrastrukturprojekte oder nicht börsennotierte, wachstumsorientierte Firmen, die Bedarf an Immobilien oder anderen Vermögenswerten haben, die für langfristige Anlagezwecke geeignet sind. CO2-arme und klimaverträgliche Infrastrukturprojekte sind häufig nicht börsennotiert und benötigen langfristiges Fremdkapital für die Projektfinanzierung.

(50)

EbAV sollten im Einklang mit den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet sein, EbAV, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche Anlagevorschriften aufzuerlegen.

(51)

Natürliche Personen benötigen einen eindeutigen Überblick über ihre im Rahmen von gesetzlichen und betrieblichen Altersversorgungssystemen erworbenen Rentenanwartschaften, insbesondere, wenn diese Anwartschaften in mehr als einem Mitgliedstaat erworben wurden. Ein solcher Überblick könnte erzielt werden, wenn in der gesamten Union Pensions- und Rentenaufzeichnungsdienste geschaffen würden, ähnlich denen, die bereits in einigen Mitgliedstaaten infolge des Weißbuchs der Kommission vom 16. Februar 2012 mit dem Titel „Eine Agenda für angemessene, sichere und nachhaltige Pensionen und Renten“, das die Entwicklung solcher Dienste fördert, eingerichtet wurden..

(52)

Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften niederschlagen, sondern können nur durch die Festlegung von Anforderungen an die Unternehmensführung in geeigneter Weise angegangen werden. Die Gewährleistung eines wirksamen Unternehmensführungssystems ist deshalb für ein angemessenes Risikomanagement und für den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger von grundlegender Bedeutung. Die betreffenden Systeme sollten der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen sein.

(53)

Eine Vergütungspolitik, die einer übermäßigen Risikobereitschaft Vorschub leistet, kann das solide und effektive Risikomanagement von EbAV unterminieren. Die für andere Finanzinstitute geltenden Grundsätze und Offenlegungsanforderungen im Bereich der Vergütungspolitik sollten auch auf EbAV Anwendung finden, wobei es jedoch deren — im Vergleich zu anderen Finanzinstituten — besonderer Unternehmensführungsstruktur sowie der Notwendigkeit der Berücksichtigung von Größenordnung, Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung zu tragen gilt.

(54)

Eine Schlüsselfunktion ist eine Kapazität zur Übernahme bestimmter Unternehmensführungssaufgaben. Die EbAV sollten über ausreichende Kapazitäten verfügen, um eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion vorzusehen. Sofern diese Richtlinie nichts Anderes vorsieht, sollte die Festlegung einer bestimmten Schlüsselfunktion nicht dem entgegenstehen, dass die EbAV frei entscheiden kann, wie sie die jeweilige Schlüsselfunktion in der Praxis organisiert. Die entsprechenden Anforderungen sollten keine unangemessen hohe Belastung darstellen; deshalb sollte der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen werden.

(55)

Die Personen, die eine EbAV tatsächlich leiten, sollten gemeinschaftlich fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein, und die Personen, die Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sollten über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen und erforderlichenfalls über entsprechende fachliche Qualifikationen verfügen. Jedoch sollten nur die Inhaber von Schlüsselfunktionen einer Meldepflicht gegenüber der zuständigen Behörde unterliegen.

(56)

Mit Ausnahme der Funktion der internen Revision sollte es möglich sein, dass eine einzige Person oder organisatorische Einheit mehr als eine Schlüsselfunktion wahrnimmt. Die mit einer Schlüsselfunktion betraute Person oder organisatorische Einheit sollte jedoch nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten den EbAV gestatten können, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, sofern die EbAV darlegt, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.

(57)

Die EbAV müssen — unter Berücksichtigung der angestrebten ausgewogenen Verteilung von Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den Generationen — ihr Risikomanagement verbessern, damit potenzielle Schwachstellen hinsichtlich der Tragfähigkeit der Altersversorgungssysteme erkannt und mit den betreffenden zuständigen Behörden erörtert werden können. Im Rahmen ihres Risikomanagements sollten die EbAV eine Risikobeurteilung ihrer rentenbezogenen Tätigkeiten vornehmen. Diese Risikobeurteilung sollte auch den zuständigen Behörden zugänglich gemacht werden und — falls angezeigt — unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Ressourcennutzung und der Umwelt, soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten (im Folgenden „gestrandete Vermögenswerte“) umfassen.

(58)

Ökologische, soziale und Governance-Faktoren nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsbewusstes Investment sind von großer Bedeutung für die Anlagepolitik und die Risikomanagementsysteme der EbAV. Die Mitgliedstaaten sollten die EbAV verpflichten, ausdrücklich offenzulegen, inwieweit diese Faktoren bei Anlageentscheidungen und in ihrem Risikomanagementsystem berücksichtigt werden. Die Relevanz und die Wesentlichkeit der ökologischen, sozialen und Unternehmensführungsfaktoren für die Anlagen eines Versorgungssystems und die Art und Weise, wie diesen Faktoren Rechnung getragen wird, sollten in den Angaben enthalten sein, die eine EbAV auf der Grundlage dieser Richtlinie veröffentlicht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine EbAV dieser Anforderung nachkommt, indem es in diesen Angaben darauf hinweist, dass ökologische, soziale und Unternehmensführungsfaktoren in seiner Anlagepolitik nicht berücksichtigt werden oder die Kosten eines Systems zur Überwachung der Bedeutung und Wesentlichkeit dieser Faktoren und die Weise, wie sie berücksichtigt werden, in keinem Verhältnis zu der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Tätigkeiten stehen.

(59)

Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede EbAV mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser EbAV betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und jährliche Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der EbAV unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer EbAV zu kontrollieren und zu bewerten, ob die EbAV all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann. Jahresabschlüsse und jährliche Lageberichte sollten der Öffentlichkeit falls möglich auf einer Website oder aber auf anderem Wege, zum Beispiel durch Bereitstellung einer Papierfassung auf Anfrage, zugänglich gemacht werden.

(60)

Die Anlagepolitik einer EbAV ist sowohl für die Sicherheit als auch für die langfristige wirtschaftliche Tragfähigkeit der betrieblichen Altersversorgungssysteme ein entscheidender Faktor. Die EbAV sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte den zuständigen Behörden und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.

(61)

Es sollte EbAV erlaubt sein, alle Tätigkeiten einschließlich Schlüsselfunktionen ganz oder teilweise in ihrem Namen handelnden Dienstleistern zu übertragen. Im Falle des Outsourcings von Schlüsselfunktionen oder sonstiger Tätigkeiten sollten die EbAV in vollem Umfang für die Erfüllung all ihrer Verpflichtungen aus dieser Richtlinie verantwortlich bleiben. Bei Outsourcing von Tätigkeiten sollten die EbAV eine schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstleister abschließen. Vereinbarungen über Dienstleistungen operationeller Art, zum Beispiel die Bereitstellung von Sicherheits- oder Instandhaltungspersonal, sind für die Zwecke dieser Richtlinie hiervon ausgenommen.

(62)

Die Mitgliedstaaten sollten die Bestellung einer Verwahrstelle für die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der EbAV vorschreiben können.

(63)

EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitstellen, um diese in ihren ruhestandsbezogenen Entscheidungen zu unterstützen und ein hohes Maß an Transparenz in den verschiedenen Phasen eines Systems — Phase vor dem Beitritt, Phase der Mitgliedschaft (einschließlich der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand) und Ruhestandsphase — zu gewährleisten. Insbesondere sollten Informationen über die erworbenen Anwartschaften, die projizierte Höhe der Rentenleistungen, Risiken und Garantien sowie die Kosten bereitgestellt werden. Sofern die projizierte Höhe der Rentenleistungen auf ökonomischen Szenarien beruht, sollten diese Informationen auch ein ungünstiges Szenario umfassen, bei dem es sich um ein extremes, aber dennoch plausibles Szenario handelt. Sofern Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen, sind zusätzliche Informationen über das Anlageprofil, die verschiedenen Optionen und die frühere Performance erforderlich. Die Informationen sollten den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen — insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 und 21, in denen die Zugänglichkeit bzw. der Zugang zu Informationen geregelt sind — Rechnung tragen. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich festlegen, wer die Informationen für potenzielle Versorgungsanwärter, Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger (zum Beispiel über Rentenaufzeichnungsdienste) bereitstellen kann.

(64)

In Anbetracht der Besonderheiten von Versorgungssystemen, die Versorgungsleistungen in einer bestimmten Höhe bereitstellen, werden diese Leistungen außer unter extremen Umständen nicht von der früheren Performance oder von der Kostenstruktur beeinträchtigt. Die Informationen hierüber sollten deshalb nur bei Versorgungssystemen bereitgestellt werden, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können.

(65)

Vor dem Beitritt sollten potenzielle Versorgungsanwärter alle für eine fundierte Entscheidung erforderlichen Informationen erhalten. Sofern potenzielle Versorgungsanwärter keine Wahl haben und automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sollte ihnen die EbAV unmittelbar nach ihrer Aufnahme die wichtigsten einschlägigen Informationen über ihre Mitgliedschaft zur Verfügung stellen.

(66)

Für Versorgungsanwärter sollten die EbAV eine Leistungs-/Renteninformation ausstellen, die die wichtigsten persönlichen Daten sowie allgemeine Informationen über das Altersversorgungssystem enthält. Diese Leistungs-/Renteninformation sollte klar und umfassend sein und die einschlägigen und geeigneten Informationen umfassen, damit das Verständnis der — im Zeitverlauf und in allen Versorgungssystemen — erworbenen Rentenanwartschaften erleichtert und die berufliche Mobilität gefördert wird.

(67)

Die EbAV sollten die Versorgungsanwärter frühzeitig genug vor dem Eintritt in den Ruhestand über die Auszahlungsoptionen unterrichten. Werden die Versorgungsleistungen nicht als lebenslange Rente ausgezahlt, sollten Versorgungsanwärter, die sich dem Ruhestand nähern, Informationen über die möglichen Auszahlungsprodukte erhalten, damit ihnen ihre Finanzplanung für den Ruhestand erleichtert wird.

(68)

Während der Phase der Auszahlung der Versorgungsleistungen sollten die Leistungsempfänger weiterhin Informationen über ihre Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen erhalten. Besonders wichtig ist dies, wenn die Leistungsempfänger während der Auszahlungsphase ein erhebliches Anlagerisiko tragen. Wenn eine Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen beschlossen wird, sollten die Leistungsempfänger nach dem Beschluss über die Kürzung noch vor der Umsetzung dieser Kürzung entsprechend informiert werden. Den EbAV wird als bewährte Praxis empfohlen, die Leistungsempfänger vor einem solchen Beschluss zu konsultieren.

(69)

Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollte die zuständige Behörde als primäre Ziele den Schutz der Rechte der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Stabilität und Solidität der EbAV im Blick haben.

(70)

Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gleichzeitig den sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats genügen muss. Eine klare Festlegung der Bereiche, die für die Zwecke dieser Richtlinie einer Beaufsichtigung unterliegen sollen, verringert Rechtsunsicherheiten und die damit verbundenen Transaktionskosten.

(71)

Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der EbAV überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder — für den Fall, dass eine EbAV gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt — korrektive Maßnahmen treffen zu können.

(72)

Zur Gewährleistung einer wirksamen Überwachung ausgelagerter Tätigkeiten, einschließlich eines weiteren Outsourcing müssen die zuständigen Behörden Zugang zu allen relevanten Daten haben, die sich im Besitz der Dienstleister befinden, an die diese Tätigkeiten ausgelagert wurden, — unabhängig davon, ob der betreffende Dienstleister der Regulierung unterliegt oder nicht — und das Recht haben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Um Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und die dauerhafte Einhaltung der Bedingungen für eine Outsourcing sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei den EbAV und den Dienstleistern Informationen über alle ausgelagerten Tätigkeiten anzufordern.

(73)

Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der finanziellen Stabilität bzw. für die Beendigung von Altersversorgungssystemen zuständig sind. Folglich muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen ein solcher Informationsaustausch möglich sein sollte. Wenn Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, sollten diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Auflagen abhängig machen können.

(74)

Die gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erfolgen, und der Austausch oder die Übermittlung von Informationen durch die europäischen Aufsichtsbehörden gemäß dieser Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erfolgen.

(75)

Um ein reibungsloses Funktionieren des auf Unionsebene organisierten Binnenmarktes für die betriebliche Altersversorgung zu gewährleisten, sollte die Kommission nach Konsultation der EIOPA die Anwendung dieser Richtlinie prüfen, darüber Bericht erstatten und den Bericht bis spätestens zum 13. Januar 2023 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegen.

(76)

Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs zwischen Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sollte der Übergangszeitraum, während dessen es den der Richtlinie 2009/138/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen gestattet ist, ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie fortzuführen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Die Richtlinie 2009/138/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(77)

Die Weiterentwicklung von Solvabilitätsmodellen — wie der holistischen Bilanz (Holistic Balance Sheet, HBS) — auf Unionsebene ist praktisch nicht realisierbar und mit Blick auf Kosten und Nutzen nicht effizient, was insbesondere darauf zurückzuführen ist, dass die EbAV innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind. Aus diesem Grund sollten auf Unionsebene keine quantitativen Eigenmittelanforderungen — wie etwa Solvabilität II oder davon abgeleitete HBS-Modelle — für EbAV konzipiert werden, da sie möglicherweise die Bereitschaft von Arbeitgebern, ein betriebliches Altersversorgungssystem anzubieten, schmälern könnten.

(78)

Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines Rechtsrahmens der Union für EbAV, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(79)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(80)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(81)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht und für deren Anwendung unberührt lassen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:


(1)  ABl. C 451 vom 16.12.2014, S. 109.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. November 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2016.

(3)  Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(4)  Siehe Anhang I, Teil A.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(6)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).