Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.