Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Vorschriften für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) festgelegt.