Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 3 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 3

Anwendung auf EbAV, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben

Für EbAV, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzlichen Rentenversicherungssysteme, die als Systeme der sozialen Sicherheit erachtet werden,zu übertragen oder umgekehrt.