Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 4 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 4

Fakultative Anwendung auf Einrichtungen, die unter die Richtlinie 2009/138/EG fallen

Ein Herkunftsmitgliedstaat kann die Bestimmungen der Artikel 9 bis 14, 19 bis 22, des Artikels 23 Absätze 1 und 2, und der Artikel 24 bis 58 der vorliegenden Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern ii bis iv der Richtlinie 2009/138/EG anwenden. In diesem Fall wird für die den betrieblichen Altersversorgungsgeschäften entsprechenden Verbindlichkeiten und Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet, und sie werden ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt von den anderen Geschäften der Lebensversicherungsunternehmen verwaltet und organisiert.

In dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fall und nur soweit ihr betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 76 bis 86, Artikel 132, Artikel 134 Absatz 2, Artikel 173, Artikel 185 Absatz 5, Artikel 185 Absätze 7 und 8, Artikel 209 der Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.

Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet, dass entweder die zuständigen Behörden oder die für Lebensversicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2009/138/EG zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit die strikte Abtrennung des betreffenden betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts überprüfen.