Aktualisiert 05/02/2025
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Artikel 44 - Richtlinie 2016/2341 (EbAV II)

Artikel 44

Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage erteilt werden

Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern stellt die EbAV folgende zusätzlichen Informationen zur Verfügung:

a)

den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Artikel 29 oder, wenn eine EbAV für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;

b)

die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Artikel 30;

c)

alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d zugrunde gelegt werden.