Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
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Artikel 22 - Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung

Artikel 22

Ertragsausschüttung und Kapitalrückzahlung

(1)  

Ein ELTIF kann die durch die Vermögenswerte in seinem Portfolio generierten Erträge regelmäßig an seine Anleger ausschütten. Diese Erträge setzen sich zusammen aus:

a) 

Erträgen, die die Vermögenswerte regelmäßig generieren;

b) 

der nach der Veräußerung eines Vermögenswertes erzielten Wertsteigerung.

(2)  
Erträge, die der ELTIF für künftige Engagements benötigt, werden nicht ausgeschüttet.
(3)  
Ein ELTIF kann im Falle der Veräußerung eines Vermögenswerts während der Laufzeit des ELTIF sein Kapital anteilig herabsetzen, sofern die Veräußerung vom Verwalter des ELTIF bei gebührender Beurteilung als im Interesse der Anleger angesehen wird.
(4)  
Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF geben an, nach welchen Grundsätzen er während der Laufzeit Ausschüttungen vornehmen wird.