Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 21 - Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte

Artikel 21

Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte

(1)  
Um die Anteile seiner Anleger nach Ende der Laufzeit des ELTIF zurücknehmen zu können, unterrichtet ein ELTIF die für ihn zuständige Behörde spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt des Endes der Laufzeit des ELTIF über die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte. Auf Ersuchen der für den ELTIF zuständigen Behörde legt der ELTIF dieser einen nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplan für die geordnete Veräußerung seiner Vermögenswerte vor.
(2)  

Der in Absatz 1 genannte Zeitplan enthält:

a) 

eine Einschätzung des potenziellen Käufermarkts;

b) 

eine Einschätzung und einen Vergleich der potenziellen Verkaufspreise;

c) 

eine Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte;

d) 

einen Zeitrahmen für den Veräußerungsplan.

(3)  
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien, die bei der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Einschätzung und der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Bewertung zugrunde zu legen sind, festgelegt werden.

Die ESMA legt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 9. September 2015 der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.