Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (3)
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Artikel 19 - Sekundärmarkt

Artikel 19

Sekundärmarkt

(1)  
Weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF verhindern die Zulassung von Anteilen an ELTIF zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem.
(2)  
Vorbehaltlich der geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen und der im Prospekt des ELTIF angeführten Bedingungen dürfen weder die Vertragsbedingungen noch die Satzung eines ELTIF die Anleger daran hindern, ihre Anteile frei auf Dritte zu übertragen, außer auf den Verwalter des ELTIF.
(2a)  

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF kann die Möglichkeit vorgesehen werden, während der Laufzeit des ELTIF von ausscheidenden Anlegern gestellte Anträge auf Übertragung von Anteilen des ELTIF ganz oder teilweise mit von potenziellen Anlegern gestellten Anträgen auf Übertragung abzugleichen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Verwalter des ELTIF verfügt über eine Strategie für den Abgleich von Anträgen, in der alle folgenden Elemente klar dargelegt sind:

i) 

das Übertragungsverfahren sowohl für ausscheidende als auch für potenzielle Anleger;

ii) 

die Rolle des Verwalters des ELTIF bzw. des Fondsadministrators bei der Durchführung von Übertragungen und beim Abgleich von Anträgen;

iii) 

die Zeiträume, in denen ausscheidende und potenzielle Anleger die Übertragung von Anteilen des ELTIF beantragen können;

iv) 

die Vorschriften zur Festlegung des Ausführungspreises;

v) 

die Vorschriften zur Festlegung der Zuteilungsbedingungen;

vi) 

der Zeitpunkt und die Art der Offenlegung von Informationen im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren;

vii) 

die etwaigen Gebühren, Kosten und Entgelte im Zusammenhang mit dem Übertragungsverfahren.

b) 

Durch die Strategie und die Verfahren für den Abgleich der Anträge ausscheidender ELTIF-Anleger mit den Anträgen potenzieller Investoren wird sichergestellt, dass die Anleger fair behandelt werden und dass der Abgleich anteilig erfolgt, wenn eine Abweichung zwischen ausscheidenden und potenziellen Anlegern besteht;

c) 

Der Abgleich von Anträgen ermöglicht es dem Verwalter des ELTIF, das Liquiditätsrisiko des ELTIF zu überwachen, und der Abgleich ist mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar.

(3)  
Ein ELTIF veröffentlicht in seinen regelmäßigen Berichten den Marktwert seiner börsennotierten Anteile sowie den Nettoinventarwert pro Anteil.
(4)  
Bei einer wesentlichen Änderung des Wertes eines Vermögenswerts unterrichtet der Verwalter des ELTIF die Anleger in seinen regelmäßigen Berichten darüber.
(5)  
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt ist, unter welchen Umständen der gemäß Absatz 2a vorgesehene Abgleich erfolgt, einschließlich der Informationen, die ELTIF den Anlegern offenlegen müssen.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards spätestens bis zum 10. Januar 2024 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.