Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 18 - Rücknahme von Anteilen von ELTIF

Artikel 18

Rücknahme von Anteilen von ELTIF

(1)  
Die Anleger eines ELTIF können die Rücknahme ihrer Anteile nicht vor Ende der Laufzeit des ELTIF beantragen. Anteilsrücknahmen sind ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF wird eindeutig ein konkretes Datum für das Ende der Laufzeit des ELTIF angegeben, und es kann das Recht auf eine einstweilige Verlängerung der Laufzeit des ELTIF — einschließlich der Bedingungen für die Wahrnehmung eines solchen Rechts — angegeben werden.

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF und in den Bekanntmachungen für Anleger werden die Verfahren für die Rücknahme von Anteilen und die Veräußerung von Vermögenswerten festgelegt, und es wird eindeutig darauf hingewiesen, dass Anteilsrücknahmen ab dem auf das Laufzeitende des ELTIF folgenden Tag möglich sind.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels kann in den Vertragsbedingungen oder der Satzung eines ELTIF die Möglichkeit von Rücknahmen während der Laufzeit des ELTIF vorgesehen werden, sofern sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Rücknahmen werden nicht vor dem Ablauf einer Mindesthaltedauer bzw. nicht vor dem in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a angegebenen Datum gewährt.

b) 

Der Verwalter des ELTIF kann der für den ELTIF zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zulassung und während der gesamten Laufzeit des ELTIF nachweisen, dass es für den ELTIF eine angemessene Rücknahmeregelung und angemessene Liquiditätsmanagementinstrumente gibt, die mit der langfristigen Anlagestrategie des ELTIF vereinbar sind.

c) 

In der Rücknahmeregelung des ELTIF sind die Verfahren und Bedingungen für Rücknahmen eindeutig angegeben.

d) 

Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Rücknahmen auf einen bestimmten Prozentsatz der unter Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vermögenswerte beschränkt sind.

e) 

Durch die Rücknahmeregelung des ELTIF wird sichergestellt, dass Anleger fair behandelt werden und Rücknahmen anteilig gewährt werden, wenn die Anzahl der Anträge auf Rücknahme den unter Buchstabe d dieses Unterabsatzes genannten Prozentsatz überschreiten.

Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Mindesthaltedauer gilt nicht für Feeder-ELTIF, die in ihre Master-ELTIF investieren.

(3)  
Die Laufzeit eines ELTIF ist seiner Langfristigkeit angemessen und in Anbetracht des Illiquiditätsprofils und der wirtschaftlichen Laufzeit der Vermögenswerte des ELTIF sowie des erklärten Anlageziels des ELTIF mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF vereinbar.
(4)  
Die Anleger haben stets die Option einer Barrückzahlung.
(5)  

Eine Rückzahlung in Sachwerten aus den Vermögenswerten eines ELTIF ist nur möglich, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

In den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF ist diese Möglichkeit vorgesehen, vorausgesetzt, dass alle Anleger fair behandelt werden.

b) 

Der Anleger bittet schriftlich um Rückzahlung in Form eines Anteils an den Vermögenswerten des ELTIF.

c) 

Die Übertragung dieser Vermögenswerte wird durch keinerlei spezielle Vorschrift eingeschränkt.

(6)  
Die ESMA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, unter welchen Umständen die Laufzeit eines ELTIF als vereinbar mit den Laufzeiten der einzelnen Vermögenswerte des ELTIF gemäß Absatz 3 erachtet wird.

Die ESMA erstellt darüber hinaus Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

die Kriterien zur Bestimmung der in Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe a genannten Mindesthaltedauer;

b) 

die der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b vorzulegenden Mindestinformationen;

c) 

die durch den ELTIF zu erfüllenden Anforderungen hinsichtlich der unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe b und c genannten Rücknahmeregelung und Liquiditätsmanagementinstrumente und

d) 

die Kriterien zur Bewertung des unter Absatz 2, Unterabsatz 1, Buchstabe d genannten Prozentsatzes, in deren Rahmen u. a. die zu erwartenden Cashflows und Verbindlichkeiten des ELTIF berücksichtigt werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Januar 2024.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.