Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 23 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 23 - Transparenz

Artikel 23

Transparenz

(1)  
Ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospekts werden in der Union keine Anteile eines ELTIF vertrieben.

Ohne vorherige Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die Anteile eines ELTIF in der Union nicht an Kleinanleger vertrieben.

(2)  
Der Prospekt enthält sämtliche Angaben, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen vorgeschlagene Anlage und vor allem über die damit verbundenen Risiken ein fundiertes Urteil bilden können.
(3)  

Der Prospekt enthält zumindest Folgendes:

a) 

eine Erklärung darüber, inwieweit die Anlageziele des ELTIF und dessen Strategie zur Verwirklichung dieser Ziele eine Einstufung des Fonds als langfristigen Fonds rechtfertigen;

b) 

die Angaben, die von Organismen für gemeinsame Anlagen des geschlossenen Typs gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) offenzulegen sind;

c) 

die Angaben, die den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU geliefert werden müssen, sofern sie nicht bereits durch Buchstabe b dieses Absatzes abgedeckt sind;

d) 

eine unübersehbare Angabe der Vermögenswertkategorien, in die der ELTIF investieren darf;

e) 

eine unübersehbare Angabe der Rechtsräume, in denen der ELTIF investieren darf;

f) 

alle sonstigen Angaben, die die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 für relevant halten.

(3a)  

Der Prospekt eines Feeder-ELTIF enthält Folgendes:

a) 

eine Erklärung, der zufolge der Feeder-ELTIF ein Feeder-Fonds eines Master-ELTIF ist und als solcher dauerhaft mindestens 85 % seines Vermögens in Anteile dieses Master-ELTIF anlegt;

b) 

Angabe des Anlageziels und der Anlagestrategie des Feeder-ELTIF, einschließlich des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF identisch sind bzw. in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden;

c) 

eine kurze Beschreibung des Master-ELTIF, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie, einschließlich des Risikoprofils, und Angaben dazu, wie der Prospekt des Master-ELTIF erhältlich ist;

d) 

eine Zusammenfassung der zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF geschlossenen Vereinbarung oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß Artikel 29 Absatz 6;

e) 

Angabe der Möglichkeiten zur Einholung weiterer Informationen über den Master-ELTIF und die gemäß Artikel 29 Absatz 6 geschlossene Vereinbarung zwischen Feeder-ELTIF und Master-ELTIF durch die Anteilinhaber;

f) 

eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten, die aufgrund der Anlage in Anteile des Master-ELTIF durch den Feeder-ELTIF zu zahlen sind, sowie der aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF.

(4)  
Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen unterrichten die Anleger unübersehbar über die Illiquidität des ELTIF.

Der Prospekt und alle anderen etwaigen Vertriebsunterlagen:

a) 

unterrichten die Anleger unmissverständlich über die Langfristigkeit der Anlagen des ELTIF;

b) 

unterrichten die Anleger unmissverständlich über das Ende der Laufzeit des ELTIF sowie über die Möglichkeit, die Laufzeit des ELTIF zu verlängern, falls vorgesehen, und die dafür geltenden Bedingungen;

c) 

geben unmissverständlich an, ob der ELTIF an Kleinanleger vertrieben werden soll;

d) 

geben unmissverständlich Aufschluss über die Rechte der Anleger, ihre Anlagen gemäß Artikel 18 und den in den Vertragsbedingungen oder der Satzung des ELTIF festgelegten Bestimmungen zurückzunehmen;

e) 

geben unmissverständlich Aufschluss über Häufigkeit und Zeitpunkte etwaiger Ertragsausschüttungen an die Anleger während der Laufzeit des ELTIF;

f) 

raten den Anlegern unmissverständlich, nur einen kleinen Teil ihres Gesamtanlageportfolios in einen ELTIF zu investieren;

g) 

beschreiben unmissverständlich die Absicherungspolitik des ELTIF, einschließlich einer unübersehbaren Angabe, dass derivative Finanzinstrumente nur zur Absicherung der den anderen Anlagen des ELTIF innewohnenden Risiken verwendet werden dürfen, und einer Angabe der möglichen Auswirkungen eines Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten auf das Risikoprofil des ELTIF;

h) 

unterrichten die Anleger unmissverständlich über die mit Investitionen in Sachwerte, einschließlich Infrastruktur, verbundenen Risiken;

i) 

unterrichten die Anleger regelmäßig unmissverständlich, mindestens einmal jährlich, darüber, in welchen Rechtsräumen der ELTIF investiert hat.

(5)  

Zusätzlich zu den nach Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erforderlichen Informationen enthält der Jahresbericht eines ELTIF Folgendes:

a) 

eine Kapitalflussrechnung;

b) 

Informationen über Beteiligungen an Instrumenten, in die Haushaltsmittel der Union eingeflossen sind;

c) 

Informationen über den Wert der einzelnen qualifizierten Portfoliounternehmen und den Wert anderer Vermögenswerte, in die der ELTIF investiert hat, einschließlich des Wertes der verwendeten Finanzderivate;

d) 

Informationen über die Rechtsräume, in denen die Vermögenswerte des ELTIF belegen sind.

Wird der ELTIF an Kleinanleger vertrieben, nimmt der ELTIF-Verwalter in den Jahresbericht des Feeder-ELTIF eine Erklärung zu den aggregierten Gebühren von Feeder-ELTIF und Master-ELTIF auf. Im Jahresbericht des Feeder-ELTIF wird angegeben, wie der Jahresbericht des Master-ELTIF erhältlich ist.

(6)  
Wenn ein Kleinanleger dies wünscht, stellt der Verwalter des ELTIF zudem zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des ELTIF, die diesbezüglichen Risikomanagementmethoden und die aktuellen Entwicklungen bei den bedeutendstem Risiken und Renditen der Vermögenswertkategorien bereit.


( 8 ) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).