Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 24 - Zusätzliche Anforderungen an den Prospekt

Artikel 24

Zusätzliche Anforderungen an den Prospekt

(1)  
Ein ELTIF übermittelt seinen Prospekt und dessen Änderungen sowie seinen Jahresbericht den für den ELTIF zuständigen Behörden. Ein ELTIF stellt diese Unterlagen auf Anfrage der für den Verwalter des ELTIF zuständigen Behörde zur Verfügung. Der ELTIF stellt diese Unterlagen innerhalb des von diesen zuständigen Behörden angegebenen Zeitraums zur Verfügung.
(2)  
Die Vertragsbedingungen oder die Satzung eines ELTIF sind Bestandteil des Prospekts und sind ihm beigefügt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen müssen dem Prospekt jedoch nicht beigefügt werden, wenn der Anleger davon unterrichtet wird, dass er diese Dokumente auf Anfrage erhalten oder erfahren kann, an welcher Stelle er sie in den einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die Anteile vertrieben werden, einsehen kann.

(3)  
Im Prospekt wird angegeben, auf welche Weise der Jahresbericht Anlegern zur Verfügung gestellt wird. Er sieht vor, dass eine Papierfassung des Jahresberichts Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
(4)  
Der Prospekt und der zuletzt veröffentlichte Jahresbericht werden Anlegern auf Anfrage und kostenlos zur Verfügung gestellt.

Der Prospekt kann auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden. Eine Papierfassung wird Kleinanlegern auf Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt.

(5)  
Die Angaben von wesentlicher Bedeutung im Prospekt werden auf dem neuesten Stand gehalten.