Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 10/01/2024
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Artikel 25a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 25a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2030 werden die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der für den ELTIF zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung des in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten öffentlichen Zentralregisters.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des zugelassenen ELTIF, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des zugelassenen ELTIF gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.


( 9 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).