Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24a beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 24a - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 24a

Bis zum 1. Januar 2024 gibt die EBA Leitlinien heraus, in denen präzisiert wird, wie die verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden im Sinne dieses Abschnitts anzuwenden sind, wenn Verpflichtete Krypto-Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114, mit Ausnahme von Buchstabe h jener Nummer, sowie Kryptowertetransfers im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1113 erbringen. Insbesondere präzisiert die EBA, wie und wann diese Verpflichteten zusätzliche Angaben zum Originator und zum Begünstigten einholen müssen.