Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 23 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 23

Die in den Artikeln 20 und 21 genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.