Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen (5)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 18 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 18

Achtung! Dieser Artikel wird am 30/12/2024 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2023/1113, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 18

(1)  
 In den in den Artikeln 18a bis 24 genannten Fällen sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten den Verpflichteten zur angemessenen Steuerung und Minderung dieser Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten vor.

Bei Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz handhaben.

(2)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten — soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist — Hintergrund und Zweck aller Transaktionen untersuchen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i) 

es handelt sich um komplexe Transaktionen;

ii) 

die Transaktionen sind ungewöhnlich groß;

iii) 

sie folgen einem ungewöhnlichen Transaktionsmuster;

iv) 

sie haben keinen offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verbessern die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.

(3)  
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
(4)  
 Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.