Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/07/2024
Änderungen
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Artikel 24

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten und Finanzinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank). Sie schreiben vor, dass diese Institute geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.