Artikel 25
Die Mitgliedstaaten können den Verpflichteten gestatten, zur Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückzugreifen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.