Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (7)
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Artikel 59 - Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

Achtung! Dieser Artikel wird am 17/01/2026 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2023/2845, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 59

Aufsichtsrechtliche Anforderungen an Kreditinstitute oder Zentralverwahrer mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)  
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, darf nur die Dienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhangs erbringen, die von der Genehmigung abgedeckt sind.
(2)  
Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss alle geltenden oder zukünftigen Rechtsvorschriften für Kreditinstitute einhalten.
(3)  

Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Kreditrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a) 

Es/er richtet einen soliden Rahmen zur Steuerung der entsprechenden Kreditrisiken ein;

b) 

es/er ermittelt häufig und regelmäßig die Quellen solcher Kreditrisiken, misst und überwacht die entsprechenden Kreditrisikopositionen und verwendet geeignete Risikomanagement-Instrumente, um diese Risiken zu kontrollieren;

c) 

es/er deckt entsprechende Kreditrisikopositionen gegenüber einzelnen kreditnehmenden Teilnehmern durch Sicherheiten und andere gleichwertige Finanzmittel vollständig ab;

d) 

werden Sicherheiten zur Steuerung des entsprechenden Kreditrisikos verwendet, so akzeptiert es/er hochliquide Sicherheiten mit minimalem Kredit- und Marktrisiko; es/er darf unter bestimmten Umständen andere Arten von Sicherheiten verwenden, wenn darauf ein angemessener Sicherheitsabschlag angewandt wird;

e) 

es/er legt angemessen konservative Sicherheitsabschläge und Konzentrationsgrenzen für Sicherheitenwerte, die zur Besicherung der Kreditrisikopositionen nach Buchstabe c verwendet werden, fest und wendet diese an; dabei berücksichtigt es/er die Vorgabe, dass es möglich sein muss, Sicherheiten rasch ohne wesentliche nachteilige Preiseffekte zu verwerten;

f) 

es/er legt Obergrenzen für seine entsprechenden Kreditrisikopositionen fest;

g) 

es/er untersucht und plant, wie potenziell verbleibende Kreditrisikopositionen zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren zur Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h) 

es/er vergibt Kredite nur an Teilnehmer, die über ein Geldkonto bei ihm verfügen;

i) 

es/er sieht wirksame Rückzahlungsverfahren für Innertageskredite vor und wirkt Übernachtkrediten durch die Anwendung von Strafzinssätzen entgegen, die eine wirksame Abschreckung darstellen.

(4)  

Ein nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b benanntes Kreditinstitut oder ein Zentralverwahrer, dem nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a gestattet wurde, bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, muss die nachstehenden besonderen aufsichtsrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die mit diesen Dienstleistungen verbundenen Liquiditätsrisiken für jedes Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem erfüllen:

a) 

Es/er verfügt über einen soliden Rahmen und Instrumente zur Messung, Überwachung und Steuerung seiner Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, für jede Währung des Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems, für das es/er als Verrechnungsstelle fungiert;

b) 

es/er misst und überwacht laufend und zeitnah, mindestens aber täglich, seinen Liquiditätsbedarf und die Höhe seines Bestands an liquiden Aktiva, wobei es/er den Wert seiner verfügbaren liquiden Aktiva unter Berücksichtigung angemessener Sicherheitsabschläge auf diese Aktiva ermittelt;

c) 

es/er verfügt über ausreichend liquide Mittel in allen einschlägigen Währungen, um fristgerecht Abwicklungsdienste zu erbringen, und zwar unter Zugrundelegung einer breiten Spanne potenzieller Stress-Szenarien, zu denen auch das Liquiditätsrisiko infolge des Ausfalls mindestens eines Teilnehmers, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, gegenüber dem es/er die größten Risikopositionen hat, gehört;

d) 

es/er mindert die entsprechenden Liquiditätsrisiken durch entsprechende zulässige liquide Mittel in jeder Währung, beispielsweise Geldeinlagen bei der emittierenden Zentralbank und anderen kreditwürdigen Finanzinstituten, zugesagte Kreditlinien oder vergleichbare Vereinbarungen und hochliquide Sicherheiten oder Finanzanlagen, die durch vorab getroffene äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen auch unter extremen, aber plausiblen Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind und es/er ermittelt, misst und überwacht sein Liquiditätsrisiko, das von den verschiedenen zur Steuerung seiner Liquiditätsrisiken in Anspruch genommenen Finanzinstituten ausgeht;

e) 

beim Rückgriff auf vorab getroffene Finanzierungsvereinbarungen wählt es/er als Liquiditätsbereitsteller nur kreditwürdige Finanzinstitute aus; es/er legt für jeden dieser Liquiditätsbereitsteller, einschließlich dessen Mutter- und Tochterunternehmen, geeignete Konzentrationsgrenzen fest und wendet diese an;

f) 

es/er ermittelt und prüft durch regelmäßige und strenge Stresstests, ob die entsprechenden Mittel ausreichend sind;

g) 

es/er überprüft und plant, wie unvorhergesehene und potenziell ungedeckte Liquiditätsdefizite zu behandeln sind, und legt Regeln und Verfahren für die Durchführung der entsprechenden Pläne fest;

h) 

wenn praktikabel und verfügbar, hat es/er unbeschadet etwaiger Vorschriften einer Zentralbank über die Notenbankfähigkeit Zugang zu Zentralbankkonten und anderen Zentralbankdienstleistungen, um die Steuerung seiner Liquiditätsrisiken zu verbessern; Kreditinstitute der Union zahlen die entsprechenden Geldmittel auf Sonderkonten bei emittierenden Zentralbanken der Union ein;

i) 

es/er hat vorab äußerst verlässliche Finanzierungsvereinbarungen getroffen, um sicherzustellen, dass es/er die von einem ausfallenden Kunden gestellten Sicherheiten rasch verwerten kann;

j) 

es/er erstattet den Behörden nach Artikel 60 Absatz 1 regelmäßig darüber Bericht und macht öffentlich bekannt, wie es/er seine Liquiditätsrisiken, einschließlich der Innertagesliquiditätsrisiken, misst, überwacht und steuert.

(4a)  
Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, anderen Zentralverwahrern bankartige Nebendienstleistungen gemäß Artikel 54 Absatz 2a Unterabsatz 1 Buchstabe b zu erbringen, so muss er über klare Regeln und Verfahren verfügen, um potenziellen Kredit-, Liquiditäts- und Konzentrationsrisiken, die sich aus der Erbringung dieser Dienstleistungen ergeben, entgegenzuwirken.
(5)  
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten der in den Absätzen 3 und 4 genannten Rahmen und Instrumente zur Überwachung, Messung, Steuerung, Meldung und Offenlegung der Kredit- und Liquiditätsrisiken, einschließlich jener, die innerhalb eines Tages auftreten, sowie der in Absatz 4a genannten Regeln und Verfahren festgelegt werden. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.