Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 60 - Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

Artikel 60

Beaufsichtigung von benannten Kreditinstituten und Zentralverwahrern mit Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen

(1)  
Unbeschadet der Artikel 17 und 22 dieser Verordnung sind die im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständigen Behörden dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer mit einer Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen nach dieser Verordnung gemäß den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitute zugelassen und als Kreditinstitute beaufsichtigt werden.

Die nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zuständigen Behörden sind auch dafür verantwortlich, dass die benannten Kreditinstitute und die Zentralverwahrer im Sinne jenes Unterabsatzes in Bezug auf die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des Artikels 59 überwacht werden.

Die nach Unterabsatz 1 zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, ob das benannte Kreditinstitut oder der zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen zugelassene Zentralverwahrer die Anforderungen des Artikels 59 einhält, und informieren die zuständige Behörde des Zentralverwahrers, die daraufhin die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a unterrichtet, über die Ergebnisse ihrer Beaufsichtigung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

(2)  

 Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers überprüft und bewertet nach Konsultation der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und der betreffenden Behörden mindestens alle zwei Jahre Folgendes:

a) 

für den Fall nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe b alle zwischen den benannten Kreditinstituten und dem Zentralverwahrer erforderlichen Vereinbarungen getroffen wurden, damit sie ihren Pflichten gemäß dieser Verordnung nachkommen können;

b) 

für die Fälle nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a die Vereinbarungen in Bezug auf die Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen es dem Zentralverwahrer ermöglichen, seinen Pflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.

Die zuständige Behörde des Zentralverwahrers informiert die Behörden nach Artikel 55 Absatz 4 und gegebenenfalls das Kollegium nach Artikel 24a regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, über die Ergebnisse ihrer Überprüfung und Bewertung gemäß diesem Absatz, einschließlich über etwaige Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen.

Benennt ein Zentralverwahrer gemäß Artikel 54 ein zugelassenes Kreditinstitut, so stellt er zum Schutz der Teilnehmer an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sicher, dass das von ihm benannte Kreditinstitut ihm Zugang zu allen für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Informationen gewährt; er meldet jeden Verstoß gegen diese Bestimmung der zuständigen Behörde des Zentralverwahrers und den zuständigen Behörden nach Absatz 1.

(3)  
Um eine kohärente, effiziente und wirksame Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Zentralverwahren mit der Genehmigung zum Erbringen bankartiger Nebendienstleistungen in der Union zu gewährleisten, kann die EBA in Abstimmung mit der ESMA und den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden herausgeben.