Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 56 - Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

Artikel 56

Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
(2)  
Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.