Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 56 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 56 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 56

Ausweitung der bankartigen Nebendienstleistungen

(1)  
Ein Zentralverwahrer, der die bankartigen Nebendienstleistungen, für die er ein Kreditinstitut benennt oder die er gemäß Artikel 54 selbst erbringt, ausweiten möchte, stellt bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einen Antrag auf Ausweitung.
(2)  
Der Antrag auf Ausweitung unterliegt dem Verfahren gemäß Artikel 55.