Artikel 57
Entzug der Genehmigung
Unbeschadet etwaiger Abhilfemaßnahmen oder Maßnahmen nach Titel V entzieht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates des Zentralverwahrers eine Genehmigung nach Artikel 54, wenn einer der folgenden Umstände gegeben ist:
Der Zentralverwahrer hat während eines Zeitraums von zwölf Monaten keinen Gebrauch von der Genehmigung gemacht, verzichtet ausdrücklich auf die Erlaubnis oder das benannte Kreditinstitut hat in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht bzw. keine Tätigkeiten ausgeübt;
der Zentralverwahrer hat die Genehmigung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut erfüllt die Voraussetzungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr und hat die von der zuständigen Behörde verlangten Abhilfemaßnahmen nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums getroffen;
der Zentralverwahrer oder das benannte Kreditinstitut hat in schwerwiegender Weise und systematisch gegen die Anforderungen dieser Verordnung verstoßen.