Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 46 - Anlagepolitik

Artikel 46

Anlagepolitik

(1)  
Ein Zentralverwahrer hält seine finanziellen Vermögenswerte bei Zentralbanken, zugelassenen Kreditinstituten oder zugelassenen Zentralverwahrern.
(2)  
Bei Bedarf muss einem Zentralverwahrer der sofortige Zugang zu seinen Vermögenswerten möglich sein.
(3)  
Ein Zentralverwahrer legt seine Finanzmittel ausschließlich in Geld oder hochliquiden Finanzinstrumenten mit minimalem Markt- und Kreditrisiko an. Diese Anlagen müssen schnell und mit minimalem negativem Preiseffekt liquidierbar sein.
(4)  
Das Eigenkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstigen Rücklagen eines Zentralverwahrers, das nicht gemäß Absatz 3 angelegt wird, wird für die Zwecke des Artikels 47 Absatz 1 nicht berücksichtigt.
(5)  
Ein Zentralverwahrer stellt sicher, dass sein Gesamtrisiko gegenüber jedem einzelnen zugelassenen Kreditinstitut oder zugelassenen Zentralverwahrer, bei dem er seine finanziellen Vermögenswerte hält, innerhalb akzeptabler Konzentrationsgrenzen bleibt.
(6)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit der EBA und den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Finanzinstrumente, die im Sinne des Absatzes 3 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet angesehen werden können, sowie den angemessenen Zeitrahmen für den Zugang zu den Vermögenswerten nach Absatz 2 und die Konzentrationsgrenzen im Sinne des Absatzes 5 festzulegen. Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden gegebenenfalls an die gemäß Artikel 47 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erlassenen technischen Regulierungsstandards angepasst.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.