Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 42 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 42

Allgemeine Anforderungen

Ein Zentralverwahrer schafft einen soliden Risikomanagementrahmen, um rechtliche, unternehmerische, operationelle und andere direkte oder indirekte Risiken umfassend zu steuern; dazu gehören auch Maßnahmen zur Verminderung von Betrug und Fahrlässigkeit.