Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 44 - Allgemeines Geschäftsrisiko

Artikel 44

Allgemeines Geschäftsrisiko

Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Management- und Kontrollsysteme sowie über solide IT-Instrumente zur Ermittlung, Überwachung und Steuerung allgemeiner Geschäftsrisiken; dies schließt Verluste aufgrund einer schlechten Ausführung der Geschäftsstrategie, Zahlungsströme und Betriebsausgaben ein.