Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (6)
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Artikel 45 - Operationelle Risiken

Achtung! Dieser Artikel wird am 17/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Verordnung 2022/2554, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 45

Operationelle Risiken

(1)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz geeigneter IT-Instrumente, Kontrollen und Verfahren, auch für alle von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme, so gering wie möglich.
(2)  
Ein Zentralverwahrer hält geeignete IT-Instrumente vor, die ein hohes Maß an Sicherheit und operationeller Verlässlichkeit gewährleisten und über eine angemessene Kapazität verfügen. Die IT-Instrumente sind der Komplexität, der Vielfalt und der Art der erbrachten Dienstleistungen und ausgeführten Tätigkeiten angemessen, sodass hohe Sicherheitsstandards sowie die Integrität und Vertraulichkeit der Informationen gewahrt sind.
(3)  
Für die von ihm erbrachten Dienstleistungen und jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem legt ein Zentralverwahrer eine angemessene Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie einen Notfallsanierungsplan fest, die er anwendet und befolgt, um bei Ereignissen, die ein beträchtliches Risiko einer Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs bergen, das Aufrechterhalten der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Pflichten zu gewährleisten.
(4)  
Der Plan nach Absatz 3 muss eine Wiederherstellung aller Geschäfte und Positionen der Teilnehmer zum Zeitpunkt der Störung ermöglichen, damit die Teilnehmer eines Zentralverwahrers ihre Tätigkeiten in sicherer Weise fortsetzen und Lieferungen und Abrechnungen zum geplanten Termin vornehmen können; hierzu gehört auch die Vorsorge, dass kritische IT-Systeme nach der Störung rasch wieder in Betrieb genommen werden können. Der Plan muss die Einrichtung eines zweiten Bearbeitungsstandorts mit ausreichenden Ressourcen, Kapazitäten und Funktionen sowie angemessener Personalbesetzung beinhalten.
(5)  
Der Zentralverwahrer plant für die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Vorkehrungen ein Testprogramm und führt es durch.
(6)  
Ein Zentralverwahrer ermittelt, überwacht und steuert die Risiken, die von wichtigen Teilnehmern an den von ihm betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von Dienstleistern und Versorgungsbetrieben, anderen Zentralverwahrern oder anderen Marktinfrastrukturen für seinen Geschäftsbetrieb ausgehen könnten. Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden auf Ersuchen über alle solchermaßen ermittelten Risiken.

Er unterrichtet die zuständige Behörde sowie die betreffenden Behörden ferner unverzüglich über alle Störfälle infolge dieser Risiken.

(7)  
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die operationellen Risiken nach den Absätzen 1 und 6 sowie die Verfahren zur Prüfung, Bewältigung oder Minimierung dieser Risiken einschließlich der Strategien zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallsanierungspläne nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Verfahren zu ihrer Beurteilung präzisiert werden.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.