Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Zuständige Behörde

Artikel 10

Unbeschadet der Überwachung durch die Mitglieder des ESZB nach Artikel 12 Absatz 1 wird ein Zentralverwahrer von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt.