Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 9 - Abwicklungsinternalisierer

Artikel 9

(1)  
Abwicklungsinternalisierer melden den zuständigen Behörden am Ort ihres Sitzes vierteljährlich den aggregierten Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die sie außerhalb eines Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems abwickeln.

Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Angaben unverzüglich der ESMA und melden ihr jedes Risiko, das sich aus dieser Abwicklungstätigkeit ergeben könnte.

(2)  
Die ESMA kann in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen der Inhalt derartiger Meldungen genauer bestimmt wird.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(3)  
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die Meldung und Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 aus.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Durchführungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.