Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
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Artikel 15 - Krisensituationen

Artikel 15

Krisensituationen

Unbeschadet der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/26/EG vorgesehenen Unterrichtung informieren die zuständigen Behörden und die betreffenden Behörden unverzüglich die ESMA, den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und einander über etwaige einen Zentralverwahrer betreffende Krisensituationen, auch über Entwicklungen an den Finanzmärkten, die sich negativ auf die Marktliquidität, die Stabilität einer Währung, in der Abrechnungen vollzogen werden, die Integrität der Währungspolitik oder die Stabilität des Finanzsystems in einem Mitgliedstaat, in dem der Zentralverwahrer oder einer seiner Teilnehmer seinen Sitz hat, auswirken können.


( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).