Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 11 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 11 - Benennung der zuständigen Behörde

Artikel 11

Benennung der zuständigen Behörde

(1)  
Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die für die Erfüllung der aus dieser Verordnung erwachsenden Aufgaben hinsichtlich Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist, und unterrichtet die ESMA entsprechend.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt er deren jeweilige Aufgaben fest und benennt eine einzige Behörde, die — wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist — für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, den betreffenden Behörden, der ESMA und der EBA verantwortlich ist.

(2)  
Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden.
(3)  
Die zuständigen Behörden müssen über sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse verfügen.