Artikel 12
Folgende Behörden sind an der Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern beteiligt, wenn dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist:
die für die Überwachung des von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems zuständige Behörde in dem Mitgliedstaat, dessen Recht dieses System unterliegt;
die Zentralbanken in der Union, die die wichtigsten Währungen ausgeben, in denen Abrechnungen gegenwärtig oder künftig vollzogen werden;
gegebenenfalls die Zentralbank in der Europäischen Union, in deren Büchern die Zahlungen eines von dem Zentralverwahrer betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystems gegenwärtig oder künftig abgerechnet wird.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.