Artikel 22b
Die Qualität der Daten
Die Gruppe sachverständiger Interessenträger setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die über ein ausreichend breites Spektrum an Expertise, Kompetenzen, Wissen und Erfahrung verfügen, um angemessene Empfehlungen auszusprechen.
Die Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger werden im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren ausgewählt. Bei der Auswahl der Mitglieder der Gruppe sachverständiger Interessenträger stellt die Kommission sicher, dass diese die Vielfalt der Marktteilnehmer in der Union widerspiegeln.
Die Gruppe sachverständiger Interessenträger wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitz für eine Amtszeit von zwei Jahren. Das Europäische Parlament kann den Vorsitz der Gruppe sachverständiger Interessenträger auffordern, eine Erklärung vor dem Europäischen Parlament abzugeben und sich den Fragen seiner Mitglieder zu stellen, wenn er darum ersucht wird.
In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards wird insbesondere Folgendes festgelegt:
die Mindestanforderungen an die Qualität der Übermittlungsprotokolle gemäß Artikel 22a Absatz 1;
die Aufmachung der von den Bereitstellern konsolidierter Datenticker zu verbreitenden zentralen Marktdaten im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken;
was unter der Übermittlung von Daten so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zu verstehen ist;
erforderlichenfalls die Daten, die dem Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelt werden müssen, damit er funktionsfähig ist, unter Berücksichtigung der Empfehlungen der gemäß Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger, einschließlich des Inhalts und des Formats dieser Daten, im Einklang mit den geltenden Branchenstandards und -praktiken.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes berücksichtigt die ESMA die Empfehlungen der nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eingerichteten Gruppe sachverständiger Interessenträger, die internationalen Entwicklungen und die auf Unionsebene oder internationaler Ebene vereinbarten Standards. Die ESMA stellt sicher, dass in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards die in den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 11, 11a, 14, 20, 21 und 27g festgelegten Transparenzanforderungen berücksichtigt werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.