Artikel 22a
Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker
Eine Wertpapierfirma, die einen KMU-Wachstumsmarkt betreibt, oder ein Marktbetreiber, dessen jährliches Handelsvolumen 1 % oder weniger des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht, ist nicht verpflichtet, Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker zu übermitteln, wenn
diese Wertpapierfirma oder dieser Marktbetreiber nicht zu einer Gruppe gehört, die eine Wertpapierfirma oder einen Marktbetreiber umfasst oder enge Verbindungen zu einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber hat, deren jährliches Handelsvolumen von Aktien mehr als 1 % des jährlichen Handelsvolumens von Aktien in der Union ausmacht;
auf den von dieser Wertpapierfirma oder diesem Marktbetreiber betriebenen geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt mehr als 85 % des jährlichen Volumens des Handels mit Aktien entfallen, die ursprünglich zum Handel auf diesem geregelten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt zugelassen wurden;