Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 17a - Tick-Größen

Artikel 17a

Tick-Größen

(1)  
Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind.
(2)  
Die Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 dieser Verordnung und Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU dürfen systematische Internalisierer nicht daran hindern, für Aufträge innerhalb der aktuellen Geld- und Briefkurse ein Midpoint-Matching durchzuführen.