Artikel 14
Verpflichtung der systematischen Internalisierer zur Offenlegung von verbindlichen Kursofferten für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente
Besteht kein liquider Markt für die Finanzinstrumente nach Unterabsatz 1, so bieten systematische Internalisierer ihren Kunden auf Anfrage Kursofferten an.
Um eine wirksame Bewertung von Aktien, Aktienzertifikaten, börsengehandelten Fonds, Zertifikaten und anderen vergleichbaren Finanzinstrumenten zu gewährleisten und die Möglichkeit von Wertpapierfirmen zu maximieren, das beste Angebot für ihre Kunden zu erhalten, erarbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Modalitäten für die Veröffentlichung einer festen Kursofferte gemäß Absatz 1;
die Bestimmungsmethode für den in Absatz 2 genannten Schwellenwert, bei dem die international bewährten Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Union, die Bedeutung der Auswirkungen auf den Markt und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden und der nicht unter dem Doppelten der Standardmarktgröße liegen darf;
die Bestimmungsmethode für die Mindestoffertengröße gemäß Absatz 3, die 90 % des Schwellenwerts gemäß Absatz 2 nicht überschreiten darf und die nicht unter der Standardmarktgröße liegen darf;
die Bestimmungsmethode dafür, ob die Preise die vorherrschenden Marktbedingungen gemäß Absatz 3 widerspiegeln und
das Standardmarktvolumen gemäß Absatz 4.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.