Artikel 33
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;
ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1;
die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Buchstabe b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich.