Artikel 32b
Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.