Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
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Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 32b beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 32b - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 32b

Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.