Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 32a - Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.