Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 60 - Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Artikel 60

Weitergabe von durch Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen erlangter Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie aufgrund von Artikel 52 Absatz 3, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 56 oder durch Nachprüfung vor Ort oder Inspektion nach Artikel 52 Absätze 1 und 2 erlangen, nicht nach Artikel 59 weitergegeben werden dürfen, es sei denn, das ausdrückliche Einverständnis der zuständigen Behörden, die die Informationen weitergegeben haben, oder der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Nachprüfung vor Ort oder die Inspektion durchgeführt wurde, liegt vor.