Artikel 58
Übermittlung von Informationen betreffend geldpolitische, einlagensicherungsbezogene, systembezogene und zahlungsrelevante Aspekte
Dieses Kapitel steht dem nicht entgegen, dass eine zuständige Behörde den nachstehend genannten Stellen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Informationen übermittelt:
den Zentralbanken des ESZB und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und der Clearing- und Abwicklungssysteme und der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind,
vertraglichen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
gegebenenfalls anderen Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,
dem ESRB, der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) ("EIOPA") und der ESMA, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Verordnungen (EU) Nr. 1092/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 relevant sind.
Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um Hindernisse zu beseitigen, die zuständige Behörden davon abhalten, Informationen im Einklang mit Unterabsatz 1 zu übermitteln.
( 10 ) ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.