Artikel 57
Austausch von Informationen mit Aufsichtsstellen
Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden erfolgt, die für die Beaufsichtigung zuständig sind:
der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind,
vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.
In den Fällen nach Absatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
Die Informationen wird zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 ausgetauscht,
für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.
In diesen Fällen schreiben die Mitgliedstaaten zumindest die Einhaltung folgender Bedingungen vor:
Die Informationen werden zum Zwecke der Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht ausgetauscht,
für die erhaltenen Informationen gilt eine berufliche Geheimhaltungspflicht, die der nach Artikel 53 Absatz 1 mindestens gleichwertig ist,
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, werden sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben, denen diese Behörden zugestimmt haben.