Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
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Artikel 106 - Spezielle Publizitätsanforderungen

Achtung! Die aktuelle konsolidierte Fassung berücksichtigt Änderungen nicht, die an diesem Artikel durch die Richtlinie 2024/1619 gemacht wurden. Bitte konsultieren Sie die Richtlinie 2024/1619, um die an dem Artikel vorgenommenen Änderungen nachzuvollziehen.

Artikel 106

Spezielle Publizitätsanforderungen

(1)  

Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Institute zu verpflichten,

a) 

mehr als einmal jährlich die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zu veröffentlichen und Fristen für diese Veröffentlichung zu setzen,

b) 

für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss besondere Medien und Orte zu nutzen.

(2)  
Die Mitgliedstaaten ermächtigen die zuständigen Behörden, Mutterunternehmen dazu zu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Gruppe gemäß Artikel 14 Absatz 3, Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 109 Absatz 2 zu veröffentlichen.