Artikel 104b
Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel
Gemäß dieser Überprüfung legen die zuständigen Behörden für jedes Institut die Gesamthöhe der Eigenmittel fest, die sie für angemessen halten.
Bei den zusätzlichen Eigenmitteln im Sinne der Empfehlungen handelt es sich um die Eigenmittel, die den maßgeblichen Betrag der Eigenmittel übersteigen, die gemäß den Teilen 3, 4 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Kapitel 2 der Verordnung (EU) 2017/2402, Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 128 Nummer 6 der vorliegenden Richtlinie bzw. Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben sind und benötigt werden, um die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels für angemessen gehaltene Gesamthöhe der Eigenmittel zu erreichen.
Eigenmittel, die zur Einhaltung der nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzlichen Eigenmittel eingesetzt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken, dürfen nicht zur Erfüllung der folgenden Anforderungen eingesetzt werden:
der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen,
der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — welche von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der kombinierten Kapitalpufferanforderung.
Eigenmittel, die eingesetzt werden, um die nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels mitgeteilten Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung einzuhalten, dürfen nicht zur Erfüllung der in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderung, der in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Anforderung — die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde, um das Risiko einer übermäßigen Verschuldung abzudecken — und der in Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote eingesetzt werden.