Artikel 104
Für die Zwecke von Artikel 97, Artikel 98 Absätze 4 und 5, Artikel 101 Absatz 4 und Artikel 102 dieser Richtlinie sowie der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die zuständigen Behörden mindestens befugt,
von Instituten unter den in Artikel 104a dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen zu verlangen, dass sie über die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hinaus zusätzliche Eigenmittel vorhalten,
eine Verstärkung der nach den Artikeln 73 und 74 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen,
von Instituten die Vorlage eines Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen,
Instituten eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte vorzuschreiben,
die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netz von Instituten einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die Solidität des Instituts mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen,
eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Instituten verbundenen Risikos — auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos — zu verlangen,
Instituten vorzuschreiben, die variable Vergütung auf einen Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu begrenzen, sofern diese nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalausstattung zu vereinbaren ist,
von Instituten zu verlangen, Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einzusetzen,
zusätzliche Meldepflichten oder häufigere Meldungen — auch zu den Eigenmitteln, zur Liquidität und zur Verschuldung — vorzuschreiben,
besondere Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben, einschließlich der Beschränkung von Laufzeitinkongruenzen zwischen Aktiva und Passiva,
ergänzende Informationen zu verlangen.
Für die Zwecke von Artikel 97 bis 102 gelten alle zusätzlichen Angaben, die von Instituten verlangt werden können, dann als schon vorhanden, wenn der zuständigen Behörde diese oder im Wesentlichen die gleichen Angaben bereits auf andere Weise gemeldet wurden, oder wenn diese Angaben von der zuständigen Behörde selbst generiert werden können.
Die zuständige Behörde darf von einem Institut nicht die Meldung zusätzlicher Angaben verlangen, wenn sie zuvor Angaben in einem anderen Format oder in anderer Granularität erhalten hat und wenn das andere Format oder die andere Granularität sie nicht daran hindert, Angaben von derselben Qualität und Zuverlässigkeit wie derjenigen zu generieren, die auf der Grundlage der zusätzlichen Angaben, die andernfalls gemeldet würden, generiert würden.