Aktualisiert 14/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 104c beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 104c - Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Artikel 104c

Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden

Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Abwicklungsbehörden über die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die Instituten gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a vorgeschrieben wurde, und über jegliche Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel, die Instituten nach Artikel 104b Absatz 3 mitgeteilt wurden.